Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 7

§ 7 – Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf die Fähigkeiten der zu fördernden Personen, normal normal die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und normal normal den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf normal normal normal arabic abzustellen.

Kurz erklärt

  • Die Agentur für Arbeit wählt Ermessensleistungen zur aktiven Arbeitsförderung aus.
  • Dabei muss sie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten.
  • Die Auswahl soll die am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen sein.
  • Die Fähigkeiten der geförderten Personen sind ein wichtiger Faktor.
  • Auch die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und der ermittelte Handlungsbedarf spielen eine Rolle.